Beschlagnahme von Computerdaten erschwert
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschlagnahme von Computerdaten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erschwert. Der Zugriff auf Daten, die für das jeweilige Verfahren "bedeutungslos" seien, müsse möglichst vermieden werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1027/02).
Bei einer Razzia sei schon im Stadium der Durchsicht der Datenbestände vor Ort - also vor der Beschlagnahme - "eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Relevanz für das Verfahren geboten", erklärte das Gericht.
Zumindest bei "schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen" Verstößen gegen diese Regeln dürften die Daten nicht als Beweise in weiteren Strafverfahren verwertet werden, so die Karlsruher Richter. Dies gelte, wenn sich die Fahnder bei der Sicherstellung von Daten nicht auf den eigentlichen Zweck der Ermittlungen beschränken, sondern diese Vorgabe außer Acht lassen.
Im vorliegenden Fall waren im Mai 2002 in Hamburg in einem derzeit laufenden Verfahren eine Anwaltskanzlei und die Räume einer Steuerberatungsgesellschaft durchsucht worden. Obwohl sich der Verdacht der Steuerhinterziehung nur gegen einen in der Kanzlei tätigen Anwalt richtet, wurde der gesamte elektronische Datenbestand in beiden Örtlichkeiten beschlagnahmt.
Das Landgericht Hamburg hatte die Durchsuchungsaktion im Wesentlichen bestätigt und die Verwertung der Daten als Beweismittel im weiteren Strafverfahren erlaubt. Dagegen wandten sich Anwälte der Kanzlei sowie der Chef der Steuerberatungsgesellschaft mit einer Verfassungsbeschwerde, die nun erfolgreich war. (ddp)
Quelle
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschlagnahme von Computerdaten im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen erschwert. Der Zugriff auf Daten, die für das jeweilige Verfahren "bedeutungslos" seien, müsse möglichst vermieden werden, heißt es in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1027/02).
Bei einer Razzia sei schon im Stadium der Durchsicht der Datenbestände vor Ort - also vor der Beschlagnahme - "eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Relevanz für das Verfahren geboten", erklärte das Gericht.
Zumindest bei "schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen" Verstößen gegen diese Regeln dürften die Daten nicht als Beweise in weiteren Strafverfahren verwertet werden, so die Karlsruher Richter. Dies gelte, wenn sich die Fahnder bei der Sicherstellung von Daten nicht auf den eigentlichen Zweck der Ermittlungen beschränken, sondern diese Vorgabe außer Acht lassen.
Im vorliegenden Fall waren im Mai 2002 in Hamburg in einem derzeit laufenden Verfahren eine Anwaltskanzlei und die Räume einer Steuerberatungsgesellschaft durchsucht worden. Obwohl sich der Verdacht der Steuerhinterziehung nur gegen einen in der Kanzlei tätigen Anwalt richtet, wurde der gesamte elektronische Datenbestand in beiden Örtlichkeiten beschlagnahmt.
Das Landgericht Hamburg hatte die Durchsuchungsaktion im Wesentlichen bestätigt und die Verwertung der Daten als Beweismittel im weiteren Strafverfahren erlaubt. Dagegen wandten sich Anwälte der Kanzlei sowie der Chef der Steuerberatungsgesellschaft mit einer Verfassungsbeschwerde, die nun erfolgreich war. (ddp)
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