• Du schaust Dir das Forum gerade als Gast an! Die Anmeldung ist KOSTENLOS!


    -Nutzung des Privaten Mailsystems
    - Nutzung der kostenlosen APP für Android und Apple, mit der möglichkeit Bilder hochzuladen welche in Deutschland auf einem Server liegen (Datensicherheit)
    - Im Chat mit anderen aktiven Usern aus der Region in Kontakt treten
    - Handel betreiben und wie bei Ebay bewertungen hinterlassen
    - wir sind eine Community welche nicht anonym ist wie Facebook und Co. :-)
    .....was sonst noch? Finde es heraus und werde Mitglied.....

    .Darum melde Dich an! Einfach hier klicken zum Anmelden!

    Wenn Du Probleme bei der Anmeldung hast, oder Fragen haben solltest klicke bitte hier!.

    Dein Team des noch größten, für den Raum Düren, Jülich, Rureifel, Aachen und Köln noch aktive Verkaufs, Tausch und Hilfeforum!

Vorsicht bei der Verwendung Fremden Inhaltes im Web

AW: Vorsicht bei der Verwendung Fremden Inhaltes im Web

Auch wenn das INternet kein rechtsfreier Raum ist und auch nicht sein darf, so ist es gerade bei der Bilderfrage immer ein Problem zu erkennen, was wie und wo urheberrechtlich geschützt ist (Zumal wenn Suchmaschinen unsortiert und unkommentiert dutzende Treffer ein und desselben Bildes anzeigen). Viele Normaluser dürfte das hemmungslos überfordern, genau wie viele Seitenbetreiber.

Nun ja, dann solltet ihr wohl man einen Aufruf starten, dass jeder User bitte sein Avatar oder Profilbild überprüft ob da nichts verwendet wird, was urheberrechtlich geschützt sein könnte :twitch:.
 
AW: Vorsicht bei der Verwendung Fremden Inhaltes im Web

Im Prinzip gebe ich Dir Recht, um dem aus dem weg zu gehen, bleibt oft nur, die eigenen Bilder zu nutzen, und keine Fremden.
 
AW: Vorsicht bei der Verwendung Fremden Inhaltes im Web

Recht am Bild (Fotorecht)


Es dürfte dem üblichen Kenntnisstand unter Fotografen entsprechen, dass ihre Fotos „irgendwie dem Urheberrecht unterliegen“. Das ist grob richtig, im Detail liegt die Sache ein wenig komplizierter.

Das Urheberrecht schützt sogenannte „persönliche geistige Schöpfungen“, § 2 II UrhG. Man kann Bücher mit Erörterungen füllen, wann eine solche vorliegt. Für unsere Zwecke soll es ausreichen festzustellen, dass das dann gegeben ist, wenn eine bestimmte Gestaltung – in unserem Fall einer Fotografie – über das „Handwerkliche“; über die Durchschnittsgestaltung hinausgeht.
Das „Hinausgehen“ ist dabei nicht im Sinne einer „besonders guten“ oder „gelungenen“ Gestaltung zu verstehen: Kunstkritik ist nicht Sache des Urheberrechts, im Allgemeinen sind Juristen als Jouroren auch klar ungeeignet. Ge-meint ist vielmehr, dass das Bild Individualität besitzt. Häufig wird das vorliegen, wenn ein Bild mit ungewöhnlichem Bildschnitt oder einer besonderen Perspektive aufwartet, mit dem Licht „spielt“, besondere Tiefe im Sinne einer echten Aussage besitzt etc.
Faustregel: Wenn ein Bild anders ist, als das alltägliche Schnappschussbild; anders, als es „jeder“ machen würden, dann ist es ein „Werk“ im Sinne des Urheberrecht.
Im Fall von Fotos spricht das Gesetz in diesem Fall von einem „Lichtbildwerk“.
Heißt das nun, dass der Urlaubsschnappschuss oder das handwerklich zwar saubere, ansonsten aber wenig außergewöhnliche Hochzeitsbild nicht geschützt sind?
Keineswegs. Das Urheberrechtsgesetz regelt nicht allein Urheberrechte an Werken. Es widmet sich auch den sogenannten „verwandten Schutzrechten“. Und ein solches findet sich in § 72 UrhG auch für die Lichtbilder.
Lichtbilder sind, salopp gesagt, solche Fotos, bei denen es nicht zum Licht-bildwerk reicht.
Bsp: Das Bild vom Strand vor dem Hotel in Malle mit Tante Lieselotte und Onkel Karl.
Dafür gelten die Regeln über den Schutz der Lichtbildwerke, also der „individuellen“ Bilder entsprechend; sie sind also ebenfalls geschützt.
Dennoch ist es in vielen Fällen wichtig, sich Gedanken darüber zu machen, ob „nur“ ein Lichtbild oder ein echtes Lichtbildwerk vorliegt. Denn an einigen Punkten unterscheiden sich die Rechtfolgen dann doch.
Zum einen endet der Schutz des Lichtbilds 50 Jahre nach dem Erscheinen, § 72 III UrhG. Beim Lichtbildwerk gelten dagegen die allgemeinen Schutzfristen: das Recht erlischt erst 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, § 64 UrhG.
Zum anderen ist auch der Schutzumfang eines bloßen Lichtbildes geringer. Sowohl Lichtbild als auch das Lichtbildwerk sind natürlich gegen eine reine Übernahme geschützt. Anders kann das aber schon dann aussehen, wenn ein Bild nachgestellt wird, insbesondere, wenn auch dieselben Gestaltungsmittel wie in der Vorlage verwendet werden.
Da ein Lichtbild sich ja gerade dadurch auszeichnet, im Wesentlichen so zu sein, wie mehr oder weniger viele andere Bilder auch, ist es kaum denkbar, das Nachstellen eines solchen Schnappschusses zu untersagen. Wer will mir – nach Ansicht des fremden Fotos aus dem vorigen Beispiel - verbieten, am selben Strand in Malle meine Tante Frieda und meinen Onkel Herbert zu fotografieren?
Anders kann das bei einem Lichtbildwerk sein. Wird das nachgestellt, kann eine unfreie Benutzung vorliegen, eine Bearbeitung.
 
AW: Vorsicht bei der Verwendung Fremden Inhaltes im Web

Wobei muss ich denn jetzt aufpassen ?
Wenn ich ein Bild als Cover für ein von mir verfasstes, wissenschaftliches Buch suche, welches tausendfach verkauftwerde soll...... klar, bin ja nicht doof.
Wer sich dann vorher nicht schlau macht und einfach bei google aus der Bildersuche eins nimmt hat die Strafe verdient.

Wenn ich meiner Mutte zu Weihnachten ein Mauspad schenke und dieses mit nem Sonnenuntergang bedrucken lasse, da kann ich doch klauen, oder nicht ?!
Ich denke immer sowas wie Copyrights gilt nur bei kommerzieller Nutzung. Irrtum ?

EDIT: Im Internet sind die Werke ja auch kostenlos zur Betrachtung bereit gestellt. ist ja anders als die Musik- und Videopiraterie.
 
AW: Vorsicht bei der Verwendung Fremden Inhaltes im Web

Hej Dynamic,
nein da bis du im Irrtum - das Copyright gilt nicht nur bei kommerzielle Nutzung - auch wenn du diese Foto oder Bild wie in deinem Fall auf einem Mousepad den Sonnengang drucken lässt- gilt auch da das Copyright - nur wer sieht dieses schon.

Aber nur zur Betrachtung - und nicht um dieses Bild/ Foto zu speichern.
 
AW: Vorsicht bei der Verwendung Fremden Inhaltes im Web

noch ein kleiner Nachtrag zum Kunsturheberrecht.

§ 23 KunstUrhG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
Schauen wir uns also die Punkte 2 bis 4 aus dem ersten Absatz mal ein wenig genauer an.
Personen als Beiwerk
Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung eines Bildes ist dann entbehrlich, wenn die Personen nur als „Beiwerk“ erscheinen. Das meint zunächst, dass die Landschaft oder die abgebildete Örtlichkeit das eigentliche Motiv sein muss.
Die Rechtsprechung verlangt in einer verbreiteten Formel, dass die Personendarstellung der Landschaftsdarstellung in einer Weise untergeordnet sein muss, dass sie auch entfallen könnte, ohne, dass sich der Charakter des Bildes änderte. Nun weiß jeder Fotograf, dass es das gar nicht gibt: Menschen lockern ein Foto immer auf; entfallen sie, ändert sich ganz selbstverständlich das Bild, nämlich von „belebt“ zu „langweilig-öde“. Da hat sogar die Jurisprudenz ein Einsehen und meint, dass die Privilegierung nicht notwendigerweise entfällt, wenn die Änderung nur solcherart ist.

Was aber nicht geht: eine Person wird aus der Anonymität der Abbildung herausgehoben zum Blickfang des Bildes gemacht.
Bsp: der Fall der „Oben-ohne-Badenden am Strand“. Diese mochte zwar, eher klein abgebildet, der „Belebung“ der Abbildung des Standes dienen. Bei solchen Gestaltungen wandern die Blicke de Betrachter dann aber wohl doch zu häufig auf die Badende statt auf den Stand, um sie als Beiwerk zu betrachten.
Übrigens: Wenn Sie den § 23 Abs. 1 Nr. 2 KunstUrhG aufmerksam lesen, in dem es um Personen als Beiwerk geht, dann fällt Ihnen vielleicht auf, dass die Vorschrift von „Bildern“ spricht, während es in Nr. 1 um „Bildnisse“ geht. Das Gesetzt meint mit letzeren immer solche Abbildungen, bei denen die Personen die Hauptsache bilden, vgl. § 22 KunstUrhG Satz 1. Nun sagt die ganze Vorschrift ohnehin nichts anderes. Hier wird praktisch „doppelt gemoppelt“.
Versammlungen, Aufzüge u.Ä.
Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, der muss damit rechnen, dass diese fotografiert werden und die Teilnehmer anbei gleich mit. Dabei wird der im Gesetz verwendete Begriff der „Versammlungen und Aufzüge“ recht weit verstanden. Es unterfallen ihm Menschenansammlungen, deren Teilnehmer den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun.
Bsp: Darunter fallen Demonstrationen, Sportveranstaltungen, Rockkonzerte, öffentliche Kongresse und ähnliches. Bei Trauerzügen, Hochzeitsgesellschaften u.ä. ist zu differenzieren: diese unterfallen der Abbildungsfreiheit nur insoweit, als sie in der Öffentlichkeit stattfinden.
Am „kollektiven Willen, etwas gemeinsam zu tun“ fehlt es dagegen etwa bei Menschen, die morgens gemeinsam in der U-Bahn sitzen. Darum merke: im öffentlichen Personen- und Nahverkehr ist jeder allein.
Abgebildet werden muss aber die Veranstaltung als solche. Dabei ist aber nicht immer die Totale zu wählen. Auch die Abbildung von Teilen der Veranstaltung (bei denen dann natürlich Personen größer und besser erfasst werden) ist möglich, wenn insgesamt der Charakter der Veranstaltung eingefangen wird.
Streiten darf man inwieweit es zulässig ist, einzelne Teilnehmer einer Veranstaltung herauszuheben.
Bsp: Die Kamera einer TV-Show blendet die gutaussehende Blondine groß ins Bild, die über den lauen Witz des Moderators lächelt. Beim Karnevalsumzug fotografiert die Presse das Funkenmariechen. Bei einer Demonstration werden zwei Polizisten, die den Zug begleiten, mit dem Tele aus der Menge geschnitten.
Hier wird vielfach vertreten, solche Abbildungen seien zulässig, wenn sie einen repräsentativen Eindruck von der Veranstaltung vermitteln, jedenfalls – so manche Stimmen einschränkend – wenn die abgebildeten Personen sich besonders exponieren. Ob es dafür genügt, jung, blond und weiblich zu sein (siehe unser Beispiel), sei dahingestellt. Im Fall unseres Funkenmariechens wird man sogar schon diskutieren dürfen, ob hier nicht eine Person der Zeitgeschichte vorliegt, Mariechen sein ist schließlich ein in bestimmten Gegenden Deutschlands sehr wichtiges Amt.
Höhere Interessen der Kunst
Die letzte Ausnahme des § 23 Abs. 1 KunstUrhG bezieht sich nur auf Bildnisse, also Abbildungen, bei denen Personen das Hauptmotiv bilden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist weiterhin, dass das Bildnis nicht auf Bestellung gefertigt wurde. Denn wer bestellt, der schafft an, das sanktioniert auch das Gesetz.
Im Weiteren muss die Verbreitung oder Zurschaustellung einem „höheren Interesse der Kunst“ dienen. Achtung: erfasst werden vom künstlerischen Interesse muss in der Tat die Verbreitung und Zurschaustellung selbst. Die Bildnisse ans sich müssen nicht notwendigerweise künstlerische Ansprüche erfüllen.
Bsp: Der bekannte Aktionskünstler Chad Croskie verwendet Urlaubsschnappschüsse, um ein Gesamtkunstwerk zu schaffen, nämlich eine Kollage in Form einer Sonnenölflasche. Dies soll die Vergeblichkeit des diesseitigen Tuns dokumentieren, ferner, dass alles Wollen eitel ist. Die verwendeten Fotos selbst sind belanglos.
Wenn der Künstler etwa mit einer Ausstellung, bei der solche Bilder gezeigt werden, nebenbei auch noch Geld verdient, dann ist das übrigens unschädlich. Von irgendwas müssen ja auch Künstler leben.
Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird inzwischen erweiternd ausgelegt auf Bilder, die wissenschaftlichen Zwecken dienen.
Bsp: Abbildungen von besonders schicken Krankheitsbildern in medizinischen Lehrbüchern. Allerdings sind hier, soweit möglich, die Personen unkenntlich zu machen.
Abwägung mit berechtigten Interessen der Abgebildeten
Sämtliche Ausnahmen des § 23 KunstUrhG werden nicht ohne jede Beschränkung gewährt. Vielmehr sind berechtigte Interessen der Betroffenen zu wahren. Bedeutung hat diese Bestimmung dabei vor allem für die Bildnisse im Rahmen der Zeitgeschichte.
Das betrifft vor allem Berichte aus der Intimsphäre der Person, die grundsätzlich unzulässig, sind, sowie Berichte aus der Privatsphäre, an denen ein ernsthaftes Informationsinteresse zumindest recht oft nicht gegeben sein wird. Selbst Prominente haben ein Recht, ab und an allein gelassen zu werden.
 
Zurück
Oben