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Suche einen guten Anwalt zum Thema Domainrechte

Gigabyte

Persönlich bekannt
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Zockerclub
Über 18 Jahre alt!
kennt jemand zufällig hier im Raum Düren einen guten Anwalt. Ich habe folgendes Problem. Ich bin im Besitz einer Domain, die eine sehr große Firma für sich beanspruchen möchte, weil Sie rein zufällig ein neues Produkt entworfen hat, deren Name auf mein Domain passt. Diese haben mir für meine Domain entweder 500 Euro geboten oder ein Rechtsstreit. Ich will aber die Domain nicht hergeben und suche deshalb einen guten Anwalt, der mich eventuell beraten kann.
 
ich würde erstmal 5000 euro verlangen dann ann man immernoch nen anwalt einschalten nur so aus neugier wasen das für ne firma und was ist das für ein produkt
 
Schutz von Domaines - Markenrecht (MarkenG)
Wem im Sinne des Markenrechts ein geschäftliches Kennzeichen, ein Titel oder eine Marke zusteht, der kann auch gegen Domains vorgehen, die diese Rechte verletzen. Denn ein markenrechtlicher Schutz hat umfassende Wirkung. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob der Markeninhaber überhaupt eine Domain benutzt oder benutzen möchte, solange er nur sein eigenes Zeichen in ausreichender Weise benutzt.

Grundsatz der Benutzung einer Domain
Der Verletzer muß die Marke des anderen im geschäftlichen Verkehr benutzen (vgl. § 15 Abs. 2 MarkenG). Daher scheiden Ansprüche nach Markenrecht gegen nur reservierte Domains in der Regel aus. Denn in der bloßen Reservierung einer Domain ist noch keine "Benutzung im geschäftlichen Verkehr" zu sehen. Dies setzt vielmehr einen zeichenmäßigen Gebrauch voraus (vgl. Dreiss/Klaka, Das neue Markengesetz, S. 79 f. mwN), was nur vorliegt, wenn für das angesprochene Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, weil die Zeichen oder Waren/Dienstleistungen, für die das Zeichen eingetragen wurde, identisch oder ähnlich sind (vgl. § 14 Abs. 2 MarkenG). Durch die bloße Reservierung entsteht aber für niemanden die Gefahr der Verwechselung, weil eine reservierte Domain in der Regel (Ausnahmen sind denkbar!) keinerlei Aussage über die angebotenen Waren/Dienstleistungen enthält.

Teilübersicht:

Geschäftliche Kennzeichen und Titel
Eingetragene Marken
Geschäftliche Kennzeichen und Titel
Von den Marken, deren Schutz eine entsprechende Eintragung beim Dt. Patentamt voraussetzt, sind die geschäftlichen Kennzeichen (und Titel) zu unterscheiden. Erfüllen sie bestimmte Voraussetzungen, so entsteht ihr Schutz bereits mit der tatsächlichen Ingebrauchnahme, ohne daß es einer Anmeldung oder sonstigen Formalität bedarf. Eine tatsächliche Ingebrauchnahme setzt eigenes, aktives Handeln des Betroffenen voraus. Sie kann bereits in ersten Werbeanzeigen, der Verwendung auf Briefköpfen usw. liegen. Zu den geschäftlichen Kennzeichen gehören Firmennamen ebenso wie die Titel von Büchern, Zeitschriften oder Zeitungen. Der Schutz ergibt sich aus den §§ 5 ff. MarkenG (früher war er in § 16 UWG geregelt).

Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen dem entgegen benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Korrespondierend mit der leichten Erlangbarkeit dieses Schutzes besteht nur ein begrenzter Schutzbereich. Geschützt wird nur der Firmenname oder Titel, nicht aber die damit verbundene Ware (außer in einigen wenigen Fällen im Bereich des Titelschutzes) oder Dienstleistung. Daher kann ein Dritter, der ein identisches Zeichen als geschäftliches Kennzeichen nutzt oder sogar als Marke hat eintragen lassen, gegen den Inhaber eines (älteren) geschäftlichen Kennzeichens vorgehen, wenn dieser es über die Firmenkennzeichnung hinaus auch als Kennzeichen für seine Waren oder Dienstleistungen einsetzt (und ihm damit eine vermeintliche Herkunftsfunktion verleiht; s. dazu unter "Eingetragene Marken").

Ergebnis für FALL 1
Für Privatpersonen ergibt sich kein Anspruch, da diese neben ihrem Familiennamen keine gesonderte geschäftliche Bezeichnung führen. Soweit sie aber in Ausnahmefällen z. B. im Selbstverlag ein Buch herausgebracht haben, kann ein Anspruch hinsichtlich des Buchtitels bestehen.

Vereine nehmen in der Regel unter ihrem vollen Namen am geschäftlichen Verkehr teil. In diesem Umfang haben Sie theoretisch auch einen Anspruch auf Benutzung einer eigenen und damit auf Löschung einer identischen Domain. Allerdings dürfte dieser Anspruch begrenzt sein auf die Beifügung einer lokalen Bezeichnung, da sonst das allgemeine Namensrecht des Inhaber der reservierten Domain (soweit es sich dabei um einen nach allgemeinem Namensrecht geschützten Eintrag handelt) verletzt werden würde (s. o.).

Städte usw. können Ansprüche nur dann geltend machen, wenn sie unter der angegriffenen Bezeichnung am geschäftlichen Verkehr teilnehmen. Das wird für den reinen Städtenamen (z. B. Heidelberg) in aller Regel ebensowenig der Fall sein wie für Abkürzungen von Behörden und Ministerien. Das Bundeskriminalamt hätte also keinen Anspruch auf die Domain "bka.de", weil es unter diesem Kürzel selbst nicht auftritt. Unerheblich ist, daß es häufig in der Presse verkürzt so bezeichnet wird, da es sich dabei erstens nicht um eine Ingebrauchnahme (s. o.) und zweitens nicht um ein Auftreten im geschäftlichen Verkehr handelt.

Eine Verwechselungsgefahr kann in der reinen Verwendung eines Städtenamens niemals begründet sein. Denn viele Städtenamen kommen in Deutschland mehrfach vor und außerdem gibt es häufig auch Privatpersonen gleichen Namens. So gibt es in Deutschland 3 Gemeinden mit Namen "Heidelberg" und außerdem hunderte von Privatpersonen, die diesen Familiennamen führen und daher durch allgemeines Namensrecht sogar vorrangig vor der Stadt Heidelberg geschützt sind. Verwechselungsgefahr könnte daher nur bei Verwendung eines Zusatzes wie "statt-heidelberg.de" gegeben sein. [Insoweit wohl anderer Ansicht LG Mannheim zu "heidelberg.de" - relevante Stelle]

Bei den Ansprüchen von Firmen kommt es darauf an, unter welchen geschäftlichen Kennzeichen sie auftreten. Auch hier ist auf das abzustellen, was von den Firmen im geschäftlichen Verkehr als Kennzeichen benutzt wird. Das wird in aller Regel der volle Firmenname (evtl. verbunden mit einem Logo) sein. Soweit darüber hinaus zusätzlich Abkürzungen oder Kombinationen von Namen und Logos verwendet werden, handelt es sich in der Regel um Marken (dazu unten). Ein Anspruch einer Firma aufgrund eines geschäftlichen Kennzeichens besteht also meist nur, wenn die vorhandene Domain dem vollen Firmennamen entspricht bzw. mit diesem verwechselt werden kann. Soweit sie nur einzelne Bestandteile des Firmennamens enthält, besteht kein Anspruch, die Firma muß dann vielmehr ihre Domain um Bestandteile aus ihrem Firmennamen ergänzen. Besteht auch dann noch eine Verwechselungsgefahr, kann dagegen ein Anspruch auf Löschung gegeben sein. Es kommt also entscheidend darauf an, wie prägend der verwendete Teil des Firmennamens für die Kennzeichnung der Firma ist. Je abstrakter und willkürlicher der verwendete Bestandteil, desto kennzeichnender ist er.

Beispiel: Die Firma Müller Milch hätte gegenüber Herrn Müller keinen Anspruch auf Löschung von "mueller.de", weil dadurch das vorrangige Namensrecht von Herrn Müller verletzt würde. Ein Anspruch bestünde aber gegenüber der Domain "muellers-milchprodukte", weil zum einen der Name "Müller Milch" Verkehrsgeltung besitzt und zum anderen "muellers-milchprodukte" schon von Begriff her nicht nur Firmenname ist, sondern auch als Kennzeichen für Produkte benutzt wird (s. o.).

Ergebnis für FALL 2
In allen Fällen kommt es auf die Verwechselungsgefahr zwischen der alten und der neuen Domain an. Im Prinzip gilt dabei das zu FALL 1 Gesagte entsprechend.

Ein Sonderfall ist gegeben, wenn die Domains sich nur auf dem Top-Level (.de, .com usw.) unterscheiden. Da dieser nicht Bestandteil eines herkömmlichen geschäftlichen Kennzeichens oder Titels ist, obwohl er im Internet die Top-Level Domain kennzeichnet, schließt es m. E. bei Firmen einen Anspruch auf Löschung einer zweiten Domain aus, selbst wenn die Domains im übrigen verwechselungsfähig sind. Allerdings kann dies dann nicht gelten, wenn beide Firmen auf demselben nationalen Markt tätig sind und die zweite Domain nur deshalb mit .com endet, weil .de schon besetzt war.

Ebenso besteht ein Löschungsanspruch, wenn die Top-Level Domain des Verletzers prägnanter Teil des geschäftlichen Kennzeichens des Verletzten ist (z. B. "libro.net" - LibroNet).

Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn eine Firma ausschließlich im Internet auftritt, so daß die Top-Level Domain .de zwingend Bestandteil ihres geschäftlichen Kennzeichens ist. Nur in diesem Fall besteht bei entsprechender Verkehrsgeltung ein Anspruch auf Löschung einer Domain, die sich nur in diesem Punkt unterscheidet. Der Aspekt der Verkehrsgeltung ist wichtig, denn ansonsten könnte eine Internet-Firma die Löschung aller Domains verlangen, deren Inhaber irgendwo auf der Welt tätig sind.

Eingetragene Marken
Markenschutz nach dem deutschen Markenrecht besteht, wenn die Eintragung im Markenregister erfolgt ist, ein geschäftliches Kennzeichen Verkehrsgeltung besitzt oder notorisch bekannt ist. Eintragungsfähig sind nach dem seit dem 1. 1. 1995 geltenden Markengesetz (MarkenG) auch reine Worte oder Zeichen-Buchstaben-Kombinationen, also auch Domains. Im Unterschied zu den geschäftlichen Kennzeichen und Titeln müssen Marken geeignet sein, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Name des Unternehmens spielt keine Rolle, denn jedermann (auch Privatleute) kann Marken eintragen lassen. Es können auch beliebig viele Marken eingetragen werden.

Der Schutzbereich einer Marke reicht nach deutschem Recht soweit, wie damit Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers gekennzeichnet werden. Diese sog. Herkunftsfunktion (= Kenntlichmachung, von welchem Unternehmen die Waren/Dienstleistungen stammen) unterscheidet die Marke von den geschäftlichen Kennzeichen. Die Marke wird also nur im direkten Bezug auf die Ware oder Dienstleistung geschützt. Der Bezug ergibt sich durch die Benennung derjenigen Markenklassen bei der Markenanmeldung, für die die Marke eingetragen werden soll. Ein Schutz besteht also nicht, wenn eine Marke für andere Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, sei es auch durch den Markeninhaber selbst. Vielmehr kann jedermann eine Marke für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen benutzen, die einer eingetragenen Marke ähnlich ist, soweit diese nicht den Klassen unterfallen, für die die Marke für den anderen eingetragen worden ist.

Innerhalb des Schutzbereiches einer Marke kann der Inhaber die unrechtmäßige Benutzung seiner Marke (Identität) durch andere verbieten und ggf. auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Entsprechendes gilt, wenn die von dem anderen benutzte Zeichenfolge mit der eingetragenen Marke nicht identisch, aber verwechselungsfähig ist.

Allerdings kann die Eintragung einer identischen oder verwechselungsfähigen Marke unter Wettbewerbsgesichtspunkten (Verstoß gg. § 1 UWG) unzulässig sein und bei Berufung darauf (durch den Inhaber des geschäftlichen Kennzeichens) einen Widerspruch gegen die Eintragung begründen oder zur Löschung einer bereits eingetragenen Marke führen.

Die Verwechselungsgefahr ergibt sich aus der Identität oder Ähnlichkeit sowohl der Marke als auch der Ware / Dienstleistung. Bei identischen Waren oder Dienstleistungen und ähnlichen Marken wird sich die Prüfung auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken konzentrieren. Bei identischen Marken und (nur) ähnlichen Waren oder Dienstleistungen wird die Entscheidung maßgeblich von dem Grad der Ähnlichkeit der jeweiligen Waren oder Dienstleistung abhängen. Fehlen sowohl Identität der Marken - sind die Marken also nur ähnlich - als auch die Identität der Waren oder Dienstleistungen, so werden beide Aspekte in die Prüfung einzubeziehen sein.

Daher ist es nicht möglich, abstrakt die Verwechselungsgefahr zu prüfen, eine Bewertung kann immer nur im konkreten Fall erfolgen.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auch der Erwerb einer EU-Gemeinschaftsmarke und einer internationalen sog. IR-Marke möglich ist, hier aber nicht weiter behandelt wird.

Ergebnis für FALL 1
Der Inhaber einer Marke hat einen Anspruch auf Löschung einer Domain, die mit seiner Marke identisch ist, soweit auch die angebotenen Waren / Dienstleistungen zumindestens ähnlich sind. Andere müssen solche Domains zurückgeben, soweit sie nicht aus Namensrecht oder anderen, besseren Rechtsgründen selbst einen Anspruch auf die Benutzung haben. Je weniger ähnlich dagegen Marke - Domain und die jeweils geschützten Waren / Dienstleistungen sind, desto unsicherer ist der Anspruch des Markeninhabers.

In diesem Fall einer echten Kollision verschiedener Rechte, der auf Domains bezogen bislang noch nicht von der Rechtsprechung entschieden worden ist, müssen die Rechte gegeneinander abgewogen werden. Meines Erachtens gilt dabei die zuvor dargestellte Rangfolge.

Ergebnis für FALL 2
Soweit eine Verwechselungsgefahr im Einzelfall besteht, kann der Markeninhaber die Löschung bzw. Änderung der anderen, benutzten (s. o.) Domain verlangen. Dies gilt selbst dann, wenn der andere die verwechselungsfähige Zeichenfolge unter einer anderen Prime-Level Domain (also .com; der Markeninhaber verwendet .de) oder als Second-Level Domain benutzt. Denn .com, .de usw. sind nicht Bestandteil der Marke und daher für die Betrachtung unberücksichtigt zu lassen. Müller Milch kann also sowohl die Löschung von "muellers-milchprodukte.de" wie auch von "muellers-milchprodukte.com" verlangen.

Etwas anderes könnte gelten, wenn die Domain selbst als Marke eingetragen worden ist (z. B. "mueller-milch.de"). Denn dann ist z. B. ".de" Bestandteil der Marke und daher bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr zu berücksichtigen. Ob eine solche schon dann gegeben ist, wenn sich die ansonsten identischen Domains nur hinsichtlich .de - .com unterscheiden, ist angesichts des erheblichen Bedeutungsunterschiedes durchaus zweifelhaft. Wer also eine Domain als Marke schützen lassen will, sollte dies in allen denkbaren und verwechselungsfähigen Schreibweisen und mit allen möglichen Endungen (.com, .de, .ch usw.) tun. Ansonsten läuft er Gefahr, daß sich die eigentlich gute Idee, die Domain selbst als Marke schützen zu lassen, in das Gegenteil verkehrt, weil der Schutzbereich enger ist, als wenn einfach eine "normale" Marke eingetragen worden wäre.
 
mein tipp, nimm die 500 und kauf dir was schoenes :400084:


es kann dir passieren (vor allen dingen wenn du keine rechtschutz hast) das die anwaltsgebuehren deinen profit auffressen
 
Mit anderen Worten deine Schanzen stehen schlecht wenn sie es drauf ankommen lassen. :39999999999:
 
Ich würde zumindest versuchen noch mehr Geld rauszuschlagen ;)
 
was soll´s, ist doch nciht allzu schlimm. holst du dir ne nette neue domain und fertig. ------> Geld nehmen und wie netzi sagte nohc schnell ein bisschen mehr rausschlagen. wenn es ne große firma ist machen die das bestimmt mit
 
Nö,
machen die nicht. Die haben mir schon gerichtliche Schritte angedroht und das für eine Weltfirma. Produkt und Firma darf ich leider nicht sagen, aber ich gehe mal davon aus das jeder hier mindestens ein Produkt davon zuhause hat.

Aber zurück zum Thema - kennt einer einen Anwalt. Die 500 Euro hab ich sowieso. Ob da jetzt noch 50 Euro Rechtsberatung abgeht macht die Sache auch nicht anders. Ich will die Domain ja gar nicht abgeben.
 
also, nach momentan gültigem recht, steht die domain dem zu, der sich den namen gesichert hat. eventuell kannst du die domain behalten, wenn du ein gewerbe mit passendem namen eintragen lässt, was aber wohl auf einen längeren rechtsstreit hinausläuft, bei dem dir früher oder später die mittel ausgehen werden.
da man den großen firmen (im zuge der globalisierung) mittlerweile eh den hintern küsst, würd ich die domain einfach abgeben und mich über die 500€ freuen. alles andere bringt dir mehr nach- als vorteile, schade eigentlich, aber da ist man halt machtlos.


tja... dann musst du dir wohl beim nächsten mal den namen zu deiner domain direkt schützen lassen :)
 
Original von Noel
also, nach momentan gültigem recht, steht die domain dem zu, der sich den namen gesichert hat. eventuell kannst du die domain behalten, wenn du ein gewerbe mit passendem namen eintragen lässt, was aber wohl auf einen längeren rechtsstreit hinausläuft, bei dem dir früher oder später die mittel ausgehen werden.
da man den großen firmen (im zuge der globalisierung) mittlerweile eh den hintern küsst, würd ich die domain einfach abgeben und mich über die 500€ freuen. alles andere bringt dir mehr nach- als vorteile, schade eigentlich, aber da ist man halt machtlos.


tja... dann musst du dir wohl beim nächsten mal den namen zu deiner domain direkt schützen lassen :)

Denke ich auch. Die sitzen einfach am längeren Hebel mit ihrem gesichertem Namen.
 
sag mal bitte die domain.......möcht mir die gerne mal angucken
 
jo, die domain würd mich auch interessieren. schick mal ne pm ^^
 
ok... ich mein, die können dir ja nicht verbieten, die domäin jemand anderem zu geben. schenk sie einfach ner konkurrierenden firma und guck, was passiert ;)
 
Nein, die haben irgendwie ein Markenrecht auf diesen Namen mit Klasse sowieso. jedoch ist der Name an sich nicht irgendwie ein Phantasiename wie Coca-Cola oder Pepsie. Die Domain hat nen Namen mit nem Tier und einem Zusatz. Ich kann da leider nicht drüber reden, brauche erst nen vernünftigen Anwalt. Theorethisch könnte auch jedes dieser Tiere die es auf der Welt geben mag, mich verklagen (so sehe ich das). Es gibt auch eine Hardwarefirma die so heisst. Die könnte auch Anspruch erheben.
 
Im Raum Düren wirst Du da wohl keinen Fachanwalt finden, Düren dürfte dafür zu klein sein. ;)
Ich würde es mal in Aachen, Köln, Bonn oder Düsseldorf versuchen.

Es gibt zu dem Thema sogar Online Rechtsanwaltskanzleien. :D
http://www.lawfirm-bonn.de/postindex.htm

Oder aber mal einfach per Google und Co. nach Antwaltskanzlei +Domainrecht suchen lassen. Da findet man dann diverse Kanzleien...
z.B. die hier: http://www.kanzlei.biz/cms/Domainrecht.43.0.html

Hier kann man nach entsprechenden Anwälten in Städten suchen lassen:
http://www.anwalt24.de/suche/basis
http://www.recht.de/index.php3?menue=Anwaelte&linkkat_id=81&seite=1&linkkat=81

Und noch ein paar evtl. nützliche Infos gibt es hier:
http://www.iprecht.de/Anwalt/Gebiete/Patent/Domainrecht/domainrecht.html
Stammt von einem dieser Anwälte hier:
http://www.diemarkenrechtler.de/index.html
 
Oh Lesestoff ohne Ende - da muss ich aber schauen, die haben mir nämlich eine Frist gesetzt. Trotzdem vielen Dank :3100000000004:
 
Komme nicht drumherum die Domain abzugeben. Ein Bekannter hat sich schlau gemacht bei einer Rechtsanwältin. Ich habe zwar die Domain schon seit 2 Jahren und die Firma hat ihr Produkt erst im Mai entwickelt doch darauf ein Markenrecht erhoben.

Keine Chance
 
Um welche Domain handelt es sich den nun? Jetzt sollte es ja kein Problem mehr sein die Domain zu nennen , da ja nun fest steht das du die Domain abgegeben musst.
 
Will auch wissen welche domain das ist.
Ist doch nix schlimmes die zu nennen!
Ist doch "noch" deine. Und von daher kannst du damit noch machen was du willst.
 
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