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Hab ne Domain

Gigabyte

Persönlich bekannt
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Zockerclub
Über 18 Jahre alt!
hab am Montag nach einer Nummer (Stadtverwaltung) gesucht. Diese Nummer stand unter www.kreis-dueren.de ,so weit so gut.
Scheinbar hat Düren es aber versäumt die Umlaut Domain www.kreis-düren.de zu registrieren. Nun hab ich diese Domain und habe mein Forum darüber laufen. Jetzt meine Frage: ich weiß zum Beispiel das es bei Firmennamen ein sogenanntes Markenrecht gibt. Das heißt, man kann sich z.B. nicht die Domain ebay.eu vorbestellen weil Ebay die Vorrechte darauf hat. Gilt das auch für meine Domain??

Antworten bitte an polizeibehörde@kreis-düren.de :3000004:

Nee quatsch. Hehe, hab die Email noch nicht eingerichtet bzw. nicht vor einzurichten (glaub dann könnte ich Ärger bekommen, oder?)


PS: Bekomme heute von 12.00 bis 16.00 nen dicken neuen Server und die Domain ist bis dahin nicht zu erreichen (wenn alles planmäßig funktioniert)
 
was kann passieren...

erst wenn einer sich daran anstößt und dir eine verwahrnung sendet ...
solltest du reagieren.

treibst du natürlich mit dem namen schindluder oder kriminelee handlungen ..wirst und kannst du belangt werden. :300069:
 
Namensrecht von Städten

Städte haben bei Domainnamen ein Vorrecht, weshalb man bei der Domainsuche Städte von vornherein ausschließen sollte.
Das Namensrecht begrenzt sich aber nur auf die Second Level Domain, also der Domainname an sich. Die Top Level Domain, sprich die Endung, ist von diesem Recht ausgegrenzt, da sonst jede Stadt ihre eigene TLD hätte. Jedoch erstreckt sich das Namensrecht der Städte über alle geltenden TLDs, also auch über die Domains mit den Endungen .info, .com, .net, usw.
Des Weiteren ist zu beachten, dass sich das Namensrecht von Städten auch auf die umliegenden Bezirke ausweitet. Als Beispiel: www.ulm.de, www.ulm-west.de / www.ulmwest.de würden in den Rahmen des Namensrechts von Städten fallen. Das soll heißen, dass alle Stadtteilnamen in diesen Rechtsbereich mit einfließen.

Des Weiteren gilt: Wenn man in einer Stadt wohnt und den Stadtnamen für sich reserviert, verstößt man gegen das Namensrecht der Städte, denn allein ein Wohnsitz in der Stadt begründet nicht das Recht auf eine Domain mit dem Stadtnamen.

Es gibt jedoch eine Ausnahme in diesem Gesetz. Wenn man den Stadtnamen in einer Wortkombination als Domain reserviert, dann ist dies legal und man verstößt nicht gegen das Namensrecht von Städten. So wäre zum Beispiel www.ulm-info.de eine zulässige Domain für jeden privaten Domaininhaber. Er hat in diesem Grund nichts vor dem Namensrecht von Städten zu befürchten, da es sich hier ja nicht um den genauen Namen der Stadt handelt.

Hat eine Stadt einen Anspruch auf die Domain "www.stadtname.de"?
Aus dem kürzlich erschienenen Leitfaden „Rechtskonformes E-Government“, veröffentlicht der Deutsche Städte- und Gemeindebund auf seiner Website im 14-tägigen Rhythmus ausgewählte Beiträge zu rechtlichen Aspekten, die beim Bau eines virtuellen Rathauses zu berücksichtigen sind. Der Leitfaden entstand im Rahmen der Begleitforschung zum Leitprojekt MEDIA@Komm, einem Förderprojekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, und kann unter www.bmwa.bund.de oder www.mediakomm.net als Broschüre oder Download bezogen werden.

E-Goverment News...

Für die Frage, ob der Stadt ein Recht an der Domain “www.stadtname.de” zusteht, gibt es mittlerweile eine umfassende Rechtsprechung bei der sich inzwischen auch eine gefestigte Linie abzeichnet. Die zentrale Anspruchsnorm ergibt sich aus dem Namensrecht des § 12 BGB, da Städtenamen nach dieser Vorschrift auch ohne den Zusatz “Stadt” namensrechtlich geschützt sind. Dies gilt grundsätzlich auch für Gemeindekurzbezeichnungen.

Im Hinblick auf den Anspruch der Stadt sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:

* Bei einem sog. “Domaingrabbing” beabsichtigt der Erst-Registrierer nicht die eigene Nutzung der Domain, sondern die Verhinderung der Nutzung durch die Stadt, um von der Stadt einen möglichst hohen Preis für die Ummeldung zu verlangen. Hier liegt in Form der Namensbestreitung unzweifelhaft eine Namensrechtsverletzung nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor.
* Hat der Erst-Registrierer die Domain frei gewählt, ohne selbst Namensträger zu sein, liegt eine Verletzung des Namensrechts nach § 12 BGB in Form der Namensanmaßung vor. Da der Namensschutz insbesondere einer Zuordnungsverwirrung entgegenwirken soll, wird die Verletzung eines schutzwürdigen Interesses des Namensberechtigten von der Rechtsprechung damit begründet, dass der Nutzer die Domain mit der Stadt verbinde bzw. hinter der Domain die offizielle Präsentation der Stadt erwarte und der Private selbst kein schutzwürdiges namensrechtliches Interesse habe.
* Ist der Erst-Registrierer selbst ebenfalls Träger des bürgerlichen Namens, löst die Rechtsprechung diesen Konflikt mittels einer Interessenabwägung zwischen den berechtigten Namensträgern. Hier gilt allgemein der Grundsatz der Priorität. Von ihm kann ausnahmsweise zugunsten der Stadt in folgenden Fällen abgewichen werden: bei Domaingrabbing, aus Gründen des Allgemeinwohls oder bei einer überragenden Bekanntheit der Gebietskörperschaft. Das Vorliegen dieser Gesichtspunkte wurde von der Rechtsprechung bei Streitigkeiten zu den Domains “boos.de”, “tschirn.de” oder “vallendar.de” aber nicht angenommen.

Abschließend kann festgehalten werden, dass die Stadt oder Kommune ein Recht auf die städtische Domain “www.stadtname.de” gegenüber jedermann hat, dem kein vorrangiges Namensrecht auf diesen Namen zusteht.

Können sich auch einzelne Behörden oder Teile einer Behörde auf ein Namensrecht berufen?

Auf den Namensschutz können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen. So wird z.B. Behörden oder zusammengesetzten Namen wie “polizeibrandenburg.de” ein Schutz zuerkannt, wenn der Domainname den Eindruck erweckt, dass sich dahinter die entsprechende Gebietskörperschaft verbirgt. Denn bei einer Nutzung durch Private könnte es hier zu einer Zuordnungsverwirrung kommen. Die oben aufgeführten Fallgruppen sind auf diesen Fall übertragbar.

Besteht auch ein Anspruch auf eine Domain, die den Stadtnamen nur als Teil enthält?

Zu dieser Frage findet sich noch keine gefestigte Rechtsprechung. Ein kürzlich ergangenes Urteil des OLG Düsseldorf, das sich auf “www.duisburg-info.de” bezog, hat einen Anspruch der Stadt Duisburg abgelehnt. Der Entscheidung liegt die Annahme des Gerichts zugrunde, dass der Verkehr nicht davon ausgehe, dass sämtliche Domains, die einen Städtenamen enthalten, von der Stadt oder mit Zustimmung der Stadt gehalten werden. Dies liege zwar nahe bei Domains, die ausschließlich aus der Bezeichnung “www.stadtname.de” oder mit dem Zusatz “Gemeinde” oder “Stadt” gebildet sind. Bei anderen Zusätzen (z.B. “www.stadtname-info.de”) komme es aber darauf an, wie der Verkehr die Gesamtbezeichnung verstehe.

Was kann bei einer Verletzung des Namensrechts unternommen werden?

Der Anspruch der Kommune oder Stadt zielt bei einer Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB auf die Beseitigung des bestehenden Zustandes und beinhaltet daher zum einen die Freigabe der Domain gegenüber der DENIC e.G. und zum anderen die Unterlassung der Nutzung der Domain durch den Nichtberechtigten zu eigenen Zwecken. Um möglichst einen zeitaufwendigen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte in einem ersten Schritt eine begründete Abmahnung an den Nichtberechtigten gerichtet werden, in dem unter Angabe einer Frist die Freigabe gegenüber der DENIC e.G. und die Unterlassung der Nutzung verlangt wird. Ist dieser nicht bereit, die Domain freizugeben, bleibt der Gerichtsweg in Form der Leistungsklage mit Unterlassungs- und Beseitigungsantrag.
Sind der Kommune oder Stadt bereits Kosten und Aufwendungen entstanden, kann sie dafür gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB Schadensersatz verlangen, im Falle des “Domaingrabbings” zusätzlich aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Behinderung.
Es bietet sich in bestimmten dringlichen Fällen auch an, das Verfahren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchzuführen, um den Zustand schnellstmöglich zu beenden. Nach §§ 935 f. Zivilprozessordnung (ZPO) muss dabei die erhöhte Dringlichkeit der Entscheidung dargelegt werden.
Um die Anspruchsdurchsetzung nicht zu gefährden und eine Übertragung der Domain durch den Erst-Registrierer auf einen Dritten zu verhindern, sollte ein sog. “Dispute-Eintrag” bei der DENIC e.G. gestellt werden. Für diesen Antrag hält die DENIC e.G. nähere Informationen und ein entsprechendes Online-Formular bereit. Als Anhaltspunkt für ein Recht an dem Domainnamen reicht nach Angaben der DENIC e.G. die Verwendung des entsprechenden Briefkopfes der Gemeinde. Der Dispute-Eintrag endet mit der Beendigung der Auseinandersetzung um die Domain oder spätestens ein Jahr nach Antragstellung.

© DStGB, Berlin, 19.05.2003
 
Oh, dann muss ich diese ja wieder abgeben.

Will die einer haben??
 
man lese------------------

" Um möglichst einen zeitaufwendigen Rechtsstreit zu vermeiden, sollte in einem ersten Schritt eine begründete Abmahnung an den Nichtberechtigten gerichtet werden, in dem unter Angabe einer Frist die Freigabe gegenüber der DENIC e.G. und die Unterlassung der Nutzung verlangt wird."

-------------------------------------

erst dann
 
na dann warte ich mal ab. Aber folgendes: Gilt dieser Gesetzestext auch für Umlaut-Domains? Das Datum ist ja 2003, und da gab es die Umlaut-Domains noch gar nicht.
 
Original von Gigabyte
na dann warte ich mal ab. Aber folgendes: Gilt dieser Gesetzestext auch für Umlaut-Domains? Das Datum ist ja 2003, und da gab es die Umlaut-Domains noch gar nicht.

Jedoch erstreckt sich das Namensrecht der Städte über alle geltenden TLDs, also auch über die Domains mit den Endungen .info, .com, .net, usw.

daher wird auch das Umlaut-Domain einbezogen...
 
Naja für die .com Domain würde ich mich als Deutsche Stadt nicht unbedingt interessieren.

Mir fallen halt ab und zu einige Namen ein, und die muß ich dann registrieren. Kostet ja nix.

@netzi
Cool Netzi, ich will 25.000 Euro haben :400092:
 
Original von Gigabyte
@netzi
Cool Netzi, ich will 25.000 Euro haben :400092:

ja, ich mag Dich auch Frank :3000000035: :hat2:
 
Moment,
wie sieht das denn aus, wenn man sich als Provider diese Domain registriert??? Ich steh bei der Denic als Provider und kann entsprechend direkt bei der Denic meine Domains beantragen.

Ich muß trotzdem zu meiner Schande eingestehen das ich die Gesetzestexte nicht gelesen habe.
Mich interessiert das lange :3900003: nicht sonderlich und hatte auch keine Zeit alles durchzulesen, weil meine selbstständigkeit als Onlineshop-Hoster mich momentan mächtig strapaziert.
 
Wo kein Richter, da kein Hänker!

Wenn sich keiner beschwert, mach ne porno seite drauss :D
 
@Cryptor: Hänker ? :D ;)

Na gut, zum Henker, ich biete 1,50 € für die Domain. Das sind ja fast 25000 €. :muhaaa:


MfG

Heinrich
 
Original von Gigabyte
Ach nö, da mach ich doch lieber ne pornoseite draus.

Habe noch die sexserver69.de zu verkaufen :D :hüpf:
 
Gut,

ich erhöhe hiermit mein Angebot *malzählengeh* um 2 Flaschen Bier. Falls du kein Bier magst gibt es alternativ Sprudel. :3800008:


MfG

Heinrich
 
Ja gut dann hab ich noch

www.shopvermietung24.de
www.rur-forum.de
www.düren-forum.de
www.kreis-düren.de
www.babywochen.de
www.easy-qms.de
www.duriaweb.de
www.musik-commerce.com
www.duria-computer.com
www.düren-web.de und und und.... muß ich mal meinen Ordner rauskramen um die alle aufzuzählen. Dann natürlich noch die jeweiligen Onlineshop Domains meiner Kunden, die mir gehören und die ich vermietet habe.

@whoo
nee, ist mein forum drauf. Also die kreis-düren.de werde ich sicherlich nicht verkaufen die könnte noch Vorteile bringen.

www.babywochen.de kann verkauft werden, jedoch sollte man mehr bieten als Renault (die haben dann www.rackerwochen.de daraus gemacht :36000000:).
 
Original von Gigabyte
Ja gut dann hab ich noch

www.shopvermietung24.de
www.rur-forum.de
www.düren-forum.de
www.kreis-düren.de
www.babywochen.de
www.easy-qms.de
www.duriaweb.de
www.musik-commerce.com
www.duria-computer.com
www.düren-web.de und und und.... muß ich mal meinen Ordner rauskramen um die alle aufzuzählen. Dann natürlich noch die jeweiligen Onlineshop Domains meiner Kunden, die mir gehören und die ich vermietet habe.

@whoo
nee, ist mein forum drauf. Also die kreis-düren.de werde ich sicherlich nicht verkaufen die könnte noch Vorteile bringen.

www.babywochen.de kann verkauft werden, jedoch sollte man mehr bieten als Renault (die haben dann www.rackerwochen.de daraus gemacht :36000000:).


ähm ?!!!
willste mich verarschen !!! :kotz:

erst einen auf unwissend machen und jetzt stellt sich raus das du mehrere Domäns schon besitzt ??..
ich denke da hättest du dir diese frage am anfang schenken können!

und :3000019:
 
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